{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-558-AK_2024-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12625&type=1563347022&cHash=803c652c3724f67f60ee587d27554769", "Checksum": "5c2224709a892288a4e42ee042b2c912"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.558-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. 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Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt.\n\nAK.2023.558-AK 5/14\nhabe den Verzicht aber nicht rechtsgültig erklärt, da ihm dessen Folgen – insbesondere die\nzivilrechtlichen Nebenfolgen – nicht genügend bewusst gewesen seien. Mit Schreiben vom\n27. Januar 2021 habe er mitgeteilt, dass er sich als Strafkläger konstituiere, und am 29. August 2022 bekannt gegeben, er könne die Zivilansprüche noch nicht beziffern. Es würde\ndem Fairnessgebot im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO widersprechen, den Beschwerdegegner im Verfahren nicht als Straf- und Zivilkläger zuzulassen (act. 2).\n\nbb) Die Beschwerdeführer bringen vor, in zwei Dokumenten, welche am 20. November\n2020 vom befragenden Kantonspolizisten erstellt worden seien, sei festgehalten, dass der\nBeschwerdegegner weder eine Straf- noch eine Zivilklage gegen die Beschwerdeführer 1\nund 3 einreichen wolle. Er habe ausserdem das \"Informations- und Übermittlungsprotokoll\nOpferberatung\" auf der letzten Seite unterzeichnet, welches ihm mit den beiden Dokumenten übergeben worden sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Unterschrift\nauch die zuvor ausgestellten Erklärungen bezüglich Straf- und Zivilklage umfasst habe.\nDies gehe im Übrigen auch aus dem Polizeirapport vom 25. November 2020 und der Aktennotiz des Kantonspolizisten vom 11. September 2023 hervor. Zudem habe der Beschwerdegegner in der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2023 bestätigt,\ndem Polizisten mitgeteilt zu haben, keine Anzeige gegen die Beschwerdeführer erheben\nzu wollen. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die Unterschrift des Beschwerdegegners beziehe sich nur auf das Opferberatungs-Merkblatt, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner zumindest mündlich einen entsprechenden Verzicht zu\nProtokoll gegeben habe. Ausserdem sei nicht relevant, ob der Beschwerdegegner den Unterschied zwischen Strafantrag und Strafklage gekannt habe, wie die Vorinstanz vorbringe.\nEr habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Bestrafung der Beschwerdeführer nicht\nwolle. Im Weiteren hätte es an ihm gelegen, sich rechtlich beraten zu lassen, wenn er sich\nder Tragweite seines Verzichts nicht bewusst gewesen sein sollte. Es seien weder eine\nTäuschung, ein Irrtum noch ein sonstiger Willensmangel des Beschwerdegegners zu erkennen, weshalb der Verzicht wirksam gewesen und als endgültig zu qualifizieren sei.\n\nAusserdem überschätze die Vorinstanz die zivilrechtlichen Folgen des Verzichts. Das Verfahren werde im Strafbefehlsverfahren abgehandelt. Nach Art. 353 Abs. 2 StPO würden\nnicht anerkannte Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen. Die\nBeschwerdeführer würden sich gegen eine Verurteilung wehren und keine Zivilforderungen\nanerkennen. Vor diesem Hintergrund würden die Zivilforderungen des Beschwerdegegners\nohnehin nicht in diesem Strafverfahren entschieden werden (act. 1).\n\nAK.2023.558-AK 6/14\nDer Beschwerdeführer 2 bringt ausserdem vor, der Beschwerdegegner habe im Strafverfahren insgesamt auf seine Rechte als Privat- und Strafkläger verzichtet. Es lägen keine\nAnhaltspunkte vor, dass er ihn (Beschwerdeführer 2) vom Verzicht habe ausnehmen wollen\n(act. 1, S. 4 [AK.2023.561-AK]).\n\nc) aa) Aus dem Polizeirapport vom 25. November 2020 ergibt sich, dass sich am 30. Oktober 2020 in der Produktionshalle der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners ein Arbeitsunfall ereignete. Bei Kranarbeiten habe sich ein defekter Kranhaken an der Doppelbiegemaschine eingehängt. Unter Spannung der Lastkette habe sich der Haken von der Maschine gelöst und den Beschwerdegegner im Gesicht getroffen, weshalb er das linke Auge\nverloren habe. Die Beschwerdeführer werden in diesem Zusammenhang als Beschuldigte\naufgeführt (StA-act. S1 und S2).\n\nDer Beschwerdegegner wurde am 20. November 2020 von einem Kantonspolizisten im\nBeisein seiner Ehefrau (Vertrauensperson) als Opfer erstmals einvernommen. Es wurde\nkein Dolmetscher beigezogen (StA-act. E3). Offensichtlich war er in jenem Zeitpunkt noch\nnicht anwaltlich vertreten (vgl. act. 15, S. 3).\n\nBei den Akten liegen zwei Erklärungen \"Straf-Zivilklage bei Offizialdelikt\" in Bezug auf den\nBeschwerdeführer 1 und 3, wonach der Beschwerdegegner auf eine Straf- und Zivilklage\ngegen diese verzichte. Als Verfasser ist jeweils der einvernehmende Kantonspolizist und\nals Erstelldatum der 20. November 2020 vermerkt (StA-act. S11 und S12).\n\n"}