{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-558-AK_2024-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12625&type=1563347022&cHash=803c652c3724f67f60ee587d27554769", "Checksum": "5c2224709a892288a4e42ee042b2c912"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.558-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. 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Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt.\n\nGemäss Art. 117 Abs. 1 lit. e StPO stehen dem Opfer besondere Rechte zu, namentlich\ndas Recht auf Information gemäss Art. 305 und Art. 330 Abs. 3 StPO. So ist das Opfer von\nder Polizei und der Staatsanwaltschaft bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über\nseine Rechte und Pflichten im Strafverfahren zu informieren, insbesondere darüber, dass\nes als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen und die entsprechenden Rechte gemäss\nArt. 118 ff. StPO ausüben kann (Art. 305 StPO; Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/\nBOSSHARD, 3. Aufl. 2020, Art. 305 N 9). Die Einhaltung der entsprechenden Bestimmung\nist zu protokollieren (Art. 305 Abs. 5 StPO), was sich auch aus der allgemeinen Protokollierungspflicht gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO ergibt. Die Vorschrift soll auf die besondere\nBedeutung der Informationspflichten aufmerksam und deren Einhaltung einer nachträglichen Überprüfung zugänglich machen (BSK StPO-RIEDO/BONER, 3. Aufl. 2023, Art. 305 N\n48 f.). Aus einer allfälligen Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine\nNachteile entstehen (Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 305 N 21; BSK\nStPO-RIEDO/BONER, Art. 305 N 51).\n\nDie geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie\nverzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO).\nWird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss\n\nAK.2023.558-AK 4/14\nunmissverständlich zum Ausdruck kommen. Sind Verzicht oder Rückzug mit Willensmängeln behaftet, ist Art. 386 Abs. 3 StPO analog anzuwenden (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POS-\nTIZZI, 3. Auf. 2023, Art. 120 N 7). Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen\n\nim Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem\nBetroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.\nDies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende\nRechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten\nausgefüllt werden können (BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.3). Eine Ver-\nzichts- oder Desinteresseerklärung unterliegt nach herrschender Lehre der nachträglichen\nAnfechtung wegen Täuschung, Einwirkung durch eine Straftat sowie unrichtiger behördlicher Auskunft. Eine Minderheitsmeinung geht von der Anwendbarkeit der gesamten \"Palette\" an Willensmängeln nach Art. 23 ff. OR aus (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER,\nArt. 120 N 3; HERZIG/KINDLER, Wie endgültig ist \"endgültig\"? – Von Willensmängeln beim\nVerzicht der Privatklägerschaft gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO, in: fp 2017, 171 ff.). Willensmängel im Sinn von Art. 386 Abs. 3 StPO sind von demjenigen, der sich darauf beruft,\nnachzuweisen (BGer 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3).\n\nUnabhängig davon, welcher dieser Auffassungen gefolgt wird, kann eine Verfahrenshandlung und damit auch ein Verzicht auf einen Strafantrag nur gültig vorgenommen werden,\nwenn die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Dies trifft dann\nzu, wenn sie handlungsfähig war. Handlungsfähigkeit setzt nach Art. 13 ZGB Volljährigkeit\nund Urteilsfähigkeit, welche vermutet wird, voraus (BSK StPO-KÜFFER/KOST, 3. Aufl. 2023,\nArt. 106 N 5). Urteilsfähig ist, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge geistiger\nBehinderung, psychischer Störung, Rausches oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. BGer 5A_57/2021 vom 15. November 2021 E. 2.1.3;\nBSK ZGB-FANKHAUSER, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N 2). Ob eine Person prozessfähig ist, ist von\nAmtes wegen zu beachten.\n\nb) aa) Mit Verfügung des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. Dezember 2023 wurde der\nBeschwerdegegner im Strafverfahren ST.2020.32351 gegen die Beschwerdeführer als Zi-\nvil- und Strafkläger zugelassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er\nhabe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. November 2020 auf die Beteiligung\nals Straf- und Zivilkläger verzichtet, wobei der Beschwerdeführer 2 im damaligen Zeitpunkt\nnoch nicht als Beschuldigter am Verfahren beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdegegner\n\n"}