{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-558-AK_2024-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12625&type=1563347022&cHash=803c652c3724f67f60ee587d27554769", "Checksum": "5c2224709a892288a4e42ee042b2c912"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.558-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. 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Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt.\n\nDas Untersuchungsamt Altstätten reichte im Verfahren AK.2023.558-AK am 20. Dezember\n2023 und in den Verfahren AK.2023.561-AK und AK.2023.562-AK am 29. Dezember 2023\n\nAK.2023.558-AK 2/14\nje eine Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.\nAusserdem stellte es der Anklagekammer am 20. Dezember 2023 einen Teil der Verfahrensakten zu. G.___ liess sich innert erstreckter Frist am 26. Januar 2024 vernehmen und\nbeantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Gleichzeitig stellte er\nfür die Beschwerdeverfahren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeistän-\ndung (AK.2023.53-AP, AK.2023.54-AP und AK.2023.55-AP). Die Verfahrensleitung holte\nbeim Untersuchungsamt Altstätten am 20. Februar 2024 weitere Verfahrensakten ein. Am\n23. Februar 2024 ging eine zusätzliche Stellungnahme des Beschwerdegegners ein.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII.\n\n1.- Die Verfahren AK.2023.558-AK, AK.2023.561-AK und AK.2023.562-AK sind aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und die jeweiligen Anträge und Vorbringen in\neinem einzigen Entscheid zu behandeln. Die Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weil den angefochtenen Verfügungen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Zudem stellen sich dieselben Rechtsfragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n[BGer] 6B_1434/2021 und 6B_1436/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1).\n\n2.- Mit Verfügung des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. Dezember 2023 wurde der\nBeschwerdegegner als Zivil- und Strafkläger im Strafverfahren ST.2020.32351 gegen die\nBeschwerdeführer zugelassen. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Daran ändert nichts, dass das Kreisgericht Werden-\nberg-Sarganserland das Untersuchungsamt Altstätten am 11. Dezember 2023 aufforderte,\ndie Parteistellung des Beschwerdegegners zu klären (act. 16/4). Die Beschwerdeführer\nsind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und haben diese rechtzeitig erhoben\n(Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n3.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht,\n\nAK.2023.558-AK 3/14\n4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen der Beschwerdeanträge und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n4.- a) Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind insbesondere die beschuldigte Person und die\nPrivatklägerschaft Parteien. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118\nAbs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis\nzum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Strafkläger ist, wer\ndie Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person(en) verlangt\n(Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Demgegenüber ist Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b\nStPO). Die Konstituierung als Privatklägerschaft hat schriftlich oder mündlich zu Protokoll\nzu erfolgen. Es genügt, dass der Empfänger der Erklärung den ausdrücklichen Willen der\ngeschädigten Person entnehmen kann, sich am Verfahren in einer der von Art. 119 Abs. 2\nStPO genannten Verfahren (Straf- und/oder Zivilklage) zu beteiligen (Zürcher Kommentar-\nLIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 119 N 1).\n\n"}