{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-558-AK_2024-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12625&type=1563347022&cHash=803c652c3724f67f60ee587d27554769", "Checksum": "5c2224709a892288a4e42ee042b2c912"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.558-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:40:11", "Checksum": "da933ebd045ca8a149d30a74a1714485", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK\nRegeste:\nArt. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.558-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 04.06.2024\nEntscheiddatum: 14.03.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 14.03.2024\nArt. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage\nzurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der\nVerwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese\nverständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt\nwiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über\nseine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht\nauf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht\nerbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über\nübergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des\nbefragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben\nkönnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer\nkeine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem\nVerunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt.\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nAnklagekammer\n\nEntscheid vom 14. März 2024\n\nBesetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und\nFranziska Ammann, Gerichtsschreiberin Kathrin Schläpfer\n\nGeschäftsnr. AK.2023.558-AK, AK.2023.561-AK, AK.2023.562-AK,\nAK.2024.53-AP, AK.2024.54-AP, AK.2024.55-AP\n(ST.2020.32351)\n\nVerfahrensbetei- 1. A.___,\nligte\nvertreten von Rechtsanwalt D.___,\n\n2. B.___,\n\nvertreten von Rechtsanwalt E.___,\n\n3. C.___,\n\nvertreten von Rechtsanwalt F.___,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nG.___,\nBeschwerdegegner,\nvertreten von Rechtsanwalt H.___,\n\nund\n\nUntersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Parteistellung\nErwägungen\n\nI.\n\nA.- Das Untersuchungsamt Altstätten führt gegen A.___, B.___ und C.___ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (ST.2020.32351). Sie sollen in einen\nArbeitsunfall verwickelt gewesen sein, welcher sich am 30. Oktober 2020 in der Produktionshalle der X.___ AG an der […]strasse […] in Y.___ ereignet habe. G.___ verlor bei\ndiesem Unfall das linke Auge.\n\nB.- Das Untersuchungsamt Altstätten erliess am 15. November 2022 Strafbefehle gegen\nA.___, B.___ und C.___ und berichtigte diese am 18. November 2022. Dagegen erhoben\ndie drei Beschuldigten Einsprachen, worauf das Untersuchungsamt Altstätten weitere Untersuchungshandlungen vornahm und die Strafsache schliesslich am 5. Dezember 2023\nan das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland zur Beurteilung überwies. Mit Verfügung\nvom 11. Dezember 2023 wies die Einzelrichterin die Strafsache zur Ergänzung und zur\nBehebung von Verfahrensmängeln zurück. Sie sistierte die Verfahren ST.2023.67-WS1SE,\nST.2023.68-WS1SE und ST.2023.69-WS1SE und wies darauf hin, die Rechtshängigkeit\nund die Verfahrensleitung lägen wieder bei der Staatsanwaltschaft.\n\nC.- Mit einer zusätzlichen Verfügung vom 5. Dezember 2023 hatte das Untersuchungsamt\nAltstätten G.___ als Zivil- und Strafkläger im Strafverfahren gegen A.___, B.___ und C.___\nzugelassen. Dagegen erhoben die anwaltlich vertretenen A.___ (AK.2023.558-AK), B.___\n(AK.2023.561-AK) und C.___ (AK.2023.562-AK) am 18. Dezember 2023 jeweils Beschwerde bei der Anklagekammer und stellten die identischen Rechtsbegehren:\n\n\"1. Es sei die Verfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und es sei G.___ im Strafverfahren gegen A.___, B.___ und C.___ nicht als\nPrivat- und Strafkläger zuzulassen.\n\"2. Eventualiter sei das Untersuchungsamt Altstätten anzuweisen, weitere Abklärungen\nbezüglich der Parteistellung von G.___ vorzunehmen, insbesondere dessen Befragung\nunter Anwesenheit eines Dolmetschers sowie die Befragung des polizeilichen Sachbearbeiters […] durchzuführen, und danach über die Parteistellung von G.___ neu zu\nentscheiden;\n\" unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).\"\n\nC.___ beantragte ausserdem die Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren.\n\n"}