c) Die Angezeigte gehört damit nicht zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreis. Entsprechend ist die Anklagekammer nicht zuständig, über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Das Untersuchungsamt […] wird über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben. 3.- Im Ermächtigungsverfahren sind unabhängig vom Verfahrensausgang praxisgemäss keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Entscheid 1. Auf das Gesuch, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.___ zu erteilen, wird mangels Ermächtigungsvorbehalts nicht eingetreten.