bb) Das Ermächtigungserfordernis dient sodann dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.2, 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1). Dieses Schutzes bedarf es im Fall der Ange- AK.2023.549-AK 3/4 zeigten nicht, weil jederzeit eine andere (private) Organisation mit der Erfüllung der Aufgabe beauftragt werden oder die (Aus-)Bildung an öffentlichen Schulen erfolgen kann.