Hinzu kommt, dass die […]Schule zwar einen Lehrauftrag hat, aber keine Befugnis, staatlichen Zwang oder auf andere Art und Weise staatliche Hoheitsgewalt auszuüben. Im Weiteren sind die Angezeigte bzw. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der […]Schule weder beim Kanton noch bei einer seiner Gemeinden angestellt. Es liegt entsprechend keine "beamtenähnliche Stellung" vor (vgl. BGer 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2;