Dies ändert nichts daran, dass die […]Schule keine öffentliche Volksschule, sondern eine Privatschule ist. Dies zeigt im Übrigen auch der Streit um die Schulgelder, welcher vor dem Zivilgericht ausgetragen werden musste und nicht im Verwaltungsjustizverfahren, wie dies bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Volksschulen der Fall wäre (vgl. z.B. Art. 59bis Abs. 1 VRP SG, sGS 951.1). Hinzu kommt, dass die […]Schule zwar einen Lehrauftrag hat, aber keine Befugnis, staatlichen Zwang oder auf andere Art und Weise staatliche Hoheitsgewalt auszuüben.