117 Abs. 1 VSG). Der Bildungsrat ordnet unter Androhung des Entzugs der Bewilligung Massnahmen an, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr bestehen, Auflagen und Weisungen nicht mehr beachtet werden oder der Unterricht aus anderen Gründen gefährdet ist (Art. 119 VSG). Sodann unterstehen Privatschulen der Aufsicht des Kantons (Art. 115 VSG) und nehmen einen Lehrauftrag wahr. Mit der Unterrichtserteilung auf der Primar- und Oberstufe wird eine öffentliche Aufgabe des Kantons unterstützt (vgl. Art. 19 BV in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 62 BV). Dies ändert nichts daran, dass die […]Schule keine öffentliche Volksschule, sondern eine Privatschule ist.