b) aa) Privatschulen müssen gemäss Art. 115 des Volksschulgesetzes des Kantons St. Gallen (VSG; sGS 213.1) vom Bildungsrat bewilligt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Schulleitung, die fachliche Führung, die Organisation und die Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten und die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art. 117 Abs. 1 VSG).