17 Abs. 2 lit. b EG- StPO hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördemitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, zu entscheiden.