Entscheid Kantonsgericht, 22.02.2024 Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0): Kein Ermächtigungsvorbehalt bei Privatschulen. Gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen. Entsprechend fallen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Privatschulen nicht unter den Ermächtigungsvorbehalt. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5 Kanton St.Gallen Gerichte Anklagekammer