{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-549-AK_2024-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12629&type=1563347022&cHash=c376c401ac00b6d76a003eeb75c196bb", "Checksum": "d592b0b94ce49d5d9fa4d655fddf699f"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["AK.2023.549-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2024 AK.2023.549-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2024 AK.2023.549-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2024 AK.2023.549-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0): Kein Ermächtigungsvorbehalt bei Privatschulen. Gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen. Entsprechend fallen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Privatschulen nicht unter den Ermächtigungsvorbehalt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2081", "Zeit UTC": "19.03.2026 04:35:14", "Checksum": "506cd348ea61f0c875c9a9e78ad8df36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2024 AK.2023.549-AK\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0): Kein Ermächtigungsvorbehalt bei Privatschulen. Gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen. Entsprechend fallen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Privatschulen nicht unter den Ermächtigungsvorbehalt.\n\nb) aa) Privatschulen müssen gemäss Art. 115 des Volksschulgesetzes des Kantons\nSt. Gallen (VSG; sGS 213.1) vom Bildungsrat bewilligt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Schulleitung, die fachliche Führung, die Organisation und die Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht\ngewährleisten und die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art. 117 Abs. 1 VSG). Der Bildungsrat ordnet unter Androhung des Entzugs der Bewilligung Massnahmen an, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der\nBewilligung nicht mehr bestehen, Auflagen und Weisungen nicht mehr beachtet werden\noder der Unterricht aus anderen Gründen gefährdet ist (Art. 119 VSG). Sodann unterstehen Privatschulen der Aufsicht des Kantons (Art. 115 VSG) und nehmen einen Lehrauftrag wahr. Mit der Unterrichtserteilung auf der Primar- und Oberstufe wird eine öffentliche\nAufgabe des Kantons unterstützt (vgl. Art. 19 BV in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 62 BV).\nDies ändert nichts daran, dass die […]Schule keine öffentliche Volksschule, sondern eine\nPrivatschule ist. Dies zeigt im Übrigen auch der Streit um die Schulgelder, welcher vor\ndem Zivilgericht ausgetragen werden musste und nicht im Verwaltungsjustizverfahren, wie\ndies bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Volksschulen der Fall wäre (vgl.\nz.B. Art. 59bis Abs. 1 VRP SG, sGS 951.1). Hinzu kommt, dass die […]Schule zwar einen\nLehrauftrag hat, aber keine Befugnis, staatlichen Zwang oder auf andere Art und Weise\nstaatliche Hoheitsgewalt auszuüben. Im Weiteren sind die Angezeigte bzw. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der […]Schule weder beim Kanton noch bei einer seiner Gemeinden angestellt. Es liegt entsprechend keine \"beamtenähnliche Stellung\" vor (vgl. BGer\n1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2; zur Vergleichbarkeit von Sachverhalten in Bezug auf den Ermächtigungsvorbehalt vgl. auch KIESER, Entscheidbesprechung Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C_ 506/2019 vom 28. Februar 2020, A. gegen B., Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons\nZürich, Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, in: AJP 2020, S. 1071 ff.,\nS. 1074).\n\nbb) Das Ermächtigungserfordernis dient sodann dem Zweck, Behördenmitglieder und\nBeamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionieren\nstaatlicher Organe sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.2,\n1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1). Dieses Schutzes bedarf es im Fall der Ange-\n\nAK.2023.549-AK 3/4\nzeigten nicht, weil jederzeit eine andere (private) Organisation mit der Erfüllung der Aufgabe beauftragt werden oder die (Aus-)Bildung an öffentlichen Schulen erfolgen kann.\n\ncc) Der besondere Schutz, welcher mit der Notwendigkeit einer Ermächtigung zur Strafverfolgung angestrebt wird, setzt schliesslich voraus, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit auf dem Spiel steht (KIESER, a.a.O., S. 1074). Massgeblich mit dem Ermächtigungsvorbehalt verbunden ist damit auch die Aussenwirkung\neiner an Private übertragenen Aufgabe. Dass es sich bei der […]Schule nicht um eine\nöffentliche, sondern um eine privatrechtlich organisierte Schule handelt, ist ohne Weiteres\nerkennbar.\n\nc) Die Angezeigte gehört damit nicht zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreis. Entsprechend ist die Anklagekammer nicht zuständig, über die Ermächtigung\nzur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Das Untersuchungsamt […] wird über das weitere Vorgehen zu entscheiden\nhaben.\n\n3.- Im Ermächtigungsverfahren sind unabhängig vom Verfahrensausgang praxisgemäss\nkeine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.\n\nEntscheid\n\n1. Auf das Gesuch, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.___\nzu erteilen, wird mangels Ermächtigungsvorbehalts nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nAK.2023.549-AK 4/4\n"}