{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-549-AK_2024-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12629&type=1563347022&cHash=c376c401ac00b6d76a003eeb75c196bb", "Checksum": "ee6da2a4a10567cbec6852bd99fd45cc"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.549-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2024 AK.2023.549-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2024 AK.2023.549-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2024 AK.2023.549-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0): Kein Ermächtigungsvorbehalt bei Privatschulen. Gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen. Entsprechend fallen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Privatschulen nicht unter den Ermächtigungsvorbehalt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:42:37", "Checksum": "ebe1a7e03a86e9892ce9b19f9806a38b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2024 AK.2023.549-AK\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0): Kein Ermächtigungsvorbehalt bei Privatschulen. Gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen. Entsprechend fallen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Privatschulen nicht unter den Ermächtigungsvorbehalt.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.549-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 04.06.2024\nEntscheiddatum: 22.02.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 22.02.2024\nArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0): Kein Ermächtigungsvorbehalt bei\nPrivatschulen. Gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in\nweitgehendem Einklang mit dem Schrifttum sind Privatpersonen, denen\nöffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom\nErmächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe\nfür eine Ausnahme sprechen. Entsprechend fallen Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter von Privatschulen nicht unter den Ermächtigungsvorbehalt.\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nAnklagekammer\n\nEntscheid vom 22. Februar 2024\n\nBesetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und\nFranziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nGeschäftsnr. AK.2023.549-AK (ST.2023.9438)\n\nVerfahrens- A.___,\nbeteiligte\nAnzeigerin,\n\ngegen\n\nB.___,\n\nAngezeigte,\n\nGegenstand Ermächtigung\nErwägungen\n\nI.\n\n[…]\n\nII.\n\n1.- a) Die Strafverfolgung der Mitglieder der dem kantonalen Recht unterstehenden Voll-\nziehungs- und Gerichtsbehörden kann für im Amt begangene Verbrechen oder Vergehen\nvon einer Ermächtigung abhängig gemacht werden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO). Als Vollziehungsbehörden gelten alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Urteil\ndes Bundesgerichts [BGer] 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1). Der Kanton\nSt. Gallen hat von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-\nStPO hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens\nbei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördemitgliedern sowie Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, zu entscheiden.\n\nb) Gemäss neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den letzten Jahrzehnten\nder dienstrechtliche Beamtenstatus in der Schweiz kontinuierlich abgebaut worden und\nhat sich die Rechtsstellung der Staatsbediensteten derjenigen privater Angestellter angeglichen. Zwar bleiben die strafrechtlichen Amtsdelikte weiterhin anwendbar. Mit dem weitgehenden Wegfall des Beamtenstatus kommt dem damit einhergehenden Schutz vor unberechtigter Strafverfolgung aber nicht mehr die gleiche Bedeutung zu wie früher. Hinzu\nkommt, dass die Erfüllung staatlicher Aufgaben früher nur ausnahmsweise an Private\nübertragen wurde. Die Frage des dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreises stellte sich denn auch nur in seltenen und besonderen Fällen. Inzwischen sind\nPrivate in vielfältiger Hinsicht mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut. Es kann nicht\nSinn des Ermächtigungsvorbehalts sein, die Strafverfolgung in all diesen Konstellationen\neinzuschränken. Der Gesetzeszweck spricht für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2\nlit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbarkeit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private\ngrundsätzlich auszuschliessen bzw. lediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies\nzwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/\n2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4 f.). Auch systematische Überlegungen sprechen\ndafür, dass die Ausweitung der Anwendbarkeit einer auf Angestellte im öffentlichen Dienst\nausgerichteten Norm auf Privatpersonen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein muss\n\nAK.2023.549-AK 2/4\nund sich nur dann durch Auslegung ergeben kann, wenn dies zwingend erscheint (BGer\n1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.3 und 3.4.5).\n\n2.- a) Die Strafanzeige richtet sich gegen […]. Es handelt sich um eine Privatschule, welche das Schulangebot vom Kindergarten bis zur Oberstufe abdeckt (vgl. […]).\n\n"}