{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-396_2023-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12374&type=1563347022&cHash=05b16fed709f8b0e0f57cd20325cdc7e", "Checksum": "49144b8f03fb6008ff503ad530017fd3"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2023 AK.2023.396"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2023 AK.2023.396"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2023 AK.2023.396"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0)\r\nKostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person ein schuldhaftes Verhalten voraus. Eine Kausalhaftung, welche kein Verschulden voraussetzt, kann zur Begründung einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:44:21", "Checksum": "8811d60dd37270c7e944fb8d505df8e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2023 AK.2023.396\nRegeste:\nArt. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0)\r\nKostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person ein schuldhaftes Verhalten voraus. Eine Kausalhaftung, welche kein Verschulden voraussetzt, kann zur Begründung einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden.\n\nIm Strafverfahren wurden, wohl aufgrund der beabsichtigten Verfahrenseinstellung\nwegen der schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers und der\nDesinteresseerklärungen von F.__ und der Ehefrau, keine weiteren\nUntersuchungshandlungen vorgenommen. Es wurden insbesondere keine weiteren\nEinvernahmen der Beteiligten oder weitere medizinische Abklärungen des\nBeschwerdeführers durchgeführt. Damit weisen die Ermittlungsergebnisse zwar darauf\nhin, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2022 mit dem Personenwagen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwiderrechtlich auf die Gegenfahrbahn geraten ist und es dadurch zur Frontalkollision\nmit dem entgegenkommenden Personenwagen von F.__ gekommen ist, wodurch sich\ndie Fahrzeuginsassen verletzt haben. Unklar ist aber, wie es dazu kam. Aufgrund der\nErmittlungsergebnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer\nim Unfallzeitpunkt an einer gesundheitlichen Einschränkung litt. Vor diesem\nHintergrund kann nicht von unbestrittenen oder klar nachgewiesen Umständen\nausgegangen werden, welche für ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des\nBeschwerdeführers sprechen. Es ist insbesondere nicht erwiesen, dass er in\nzivilrechtlich vorwerfbarer Weise schuldhaft im Sinn von Art. 41 OR gegen eine\ngeschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das\nStrafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.\n\nMit Verweis auf die obigen Ausführungen setzt Art. 426 Abs. 2 StPO für eine\nKostenauflage an die beschuldigte Person ein schuldhaftes Verhalten voraus. Unter\ndiesen Umständen erscheint unvorstellbar, dass eine Kausalhaftung, welche gerade\nkein Verschulden voraussetzt, zur Begründung einer Kostenauflage überhaupt\nherangezogen werden kann. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nicht der\nFahrzeughalter des von ihm gelenkten Unfallfahrzeugs, sondern seine Arbeitgeberin,\nein Bauunternehmen. Gemäss Art. 58 Abs. 4 SVG ist der Halter wie für eigenes\nVerschulden für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen\nverantwortlich. Dementsprechend würde der Beschwerdeführer zivilrechtlich nicht\nkausal haften. Im Übrigen stellt diese Norm keine direkte oder indirekte\nVerhaltenspflicht auf. Sie kann nicht zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung\ndes Beschwerdeführers herangezogen werden.\n\nc) Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den\nBeschwerdeführer nicht erfüllt. Die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 15. August\n2023 ist daher aufzuheben und die Verfahrenskosten von Fr. 8'183.25, das heisst eine\nEntscheidgebühr von Fr. 300.– und externe Auslagen von Fr. 7'883.25, sind vom Staat\nzu tragen. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die\nZusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hat.\n\n4.- Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das\nVerfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer\nVerfahrensrechte. Die Vorinstanz argumentiert beim Absehen von einer Entschädigung\nmit der gleichen Begründung wie bei der Kostenauflage. Der Beschwerdeführer habe\nrechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen\nDurchführung erschwert (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Blick auf die vorstehenden\nErwägungen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht\ngegeben. Aufgrund der präjudizierenden Wirkung der Verlegung der Verfahrenskosten\nist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das vorinstanzliche\nStrafuntersuchungsverfahren zuzusprechen. Er macht eine solche von Fr. 2'800.–\nnebst Barauslagen von pauschal 4% und Fahrtkosten für zwei Einvernahmen in X.__\nvon total Fr. 200.–, beides nebst MwSt. geltend. Dieser Betrag erscheint in Anwendung\nvon Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 28 und 28bis HonO angemessen. Der Staat ist demnach zu\nverpflichten, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche\nVerfahren im Betrag von Fr. 3'231.– zu entschädigen.\n\n5.- Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 2 und 3 der\nEinstellungsverfügung vom 15. August 2023 sind aufzuheben. Die Kosten für das\nStrafverfahren von Fr. 8'183.25 (Entscheidgebühr Fr. 300.– und externe Auslagen\nFr. 7'883.25) sind vom Staat zu tragen. Der Staat ist zudem zu verpflichten, den\nBeschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'231.– zu entschädigen.\n\n6.- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Der\nBeschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsvertretung, wobei\neine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer\ninbegriffen) angemessen erscheint; kostenpflichtig ist ebenfalls der Staat.\n\nEntscheid:\n\n"}