{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-396_2023-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12374&type=1563347022&cHash=05b16fed709f8b0e0f57cd20325cdc7e", "Checksum": "49144b8f03fb6008ff503ad530017fd3"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2023 AK.2023.396"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2023 AK.2023.396"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2023 AK.2023.396"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0)\r\nKostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person ein schuldhaftes Verhalten voraus. Eine Kausalhaftung, welche kein Verschulden voraussetzt, kann zur Begründung einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:44:21", "Checksum": "8811d60dd37270c7e944fb8d505df8e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 19.10.2023 AK.2023.396\nRegeste:\nArt. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0)\r\nKostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person ein schuldhaftes Verhalten voraus. Eine Kausalhaftung, welche kein Verschulden voraussetzt, kann zur Begründung einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden.\n\nDas Verhalten eines Angeschuldigten ist als widerrechtlich im Sinn von Art. 426 Abs. 2\nStPO zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung\nverstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen\nverpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten\nmüssen zudem adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten\nzurückzuführen sein (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2). Im Weiteren\nsetzt die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO – abgesehen von\nAusnahmefällen – ein schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerschuldensbegriff auszugehen (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 29). Allgemein ist\nVorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich; der Betroffene muss zudem urteilsfähig sein.\nWer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine\nStrafuntersuchung ausgelöst wird, handelt vorsätzlich beziehungsweise\neventualvorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit ist vom Begriff der groben Fahrlässigkeit im\nhaftpflichtrechtlichen Sinn auszugehen. Es muss somit ein bei \"objektiver\nBetrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender Verstoss gegen die vom\nBetreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten\" vorliegen; leichte Fahrlässigkeit genügt\nnicht. Die Frage der Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf das die Kostenauflage\nbegründende Verhalten zu untersuchen (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, Art. 426 N\n14).\n\nb) Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober\n2022 um ca. 13.20 Uhr mit einem Personenwagen auf der […]strasse mit mutmasslich\nca. 80 km/h in Richtung D.__ unterwegs gewesen sei. Seine Ehefrau sei auf dem\nBeifahrersitz gesessen und der gemeinsame Sohn auf der Rückbank. Sie hätten alle\ndie Sicherheitsgurten getragen. In der Rechtskurve, unmittelbar nach der Verzweigung\nzur […]strasse und dem […], sei er aus unbekannten Gründen auf die Gegenfahrbahn\ngeraten. Dabei sei es zu einer frontalen Kollision mit dem Personenwagen, welcher von\nF.__ gelenkt worden sei und worin sich auf dem Beifahrersitz die ältere Tochter und auf\nder Rückbank die jüngere Tochter befunden hätten, gekommen. Sie sei mit\nmutmasslich 80 km/h auf der […]strasse von D.__ in Richtung C.__ unterwegs\ngewesen. Die Fahrzeuginsassen hätten ebenfalls alle die Sicherheitsgurten getragen.\nInfolge des Aufpralls hätten sich alle sechs Fahrzeuginsassen verletzt. Die Verletzungen\nvon F.__ sind mit Arztbericht vom 20. Dezember 2022 und diejenigen der Ehefrau des\nBeschwerdeführers mit Gutachten vom 24. April 2023 erstellt.\n\nDie Vorinstanz wies in der Einstellungsverfügung auf eine unklare Unfallursache hin. Es\nkönne sowohl ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, möglicherweise aufgrund\nmomentaner Unaufmerksamkeit, als auch ein medizinisches Problem infrage kommen.\nIm Polizeirapport vom 22. Januar 2023 ist ebenfalls festgehalten, dass davon\nausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer sei aus unbekannten Gründen mit\nseinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten und mit dem entgegenkommenden\nFahrzeug von F.__ frontal kollidiert. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Kantonsspitals St. Gallen vom 11. November 2022 hätten sich beim\nBeschwerdeführer keine Hinweise auf eine substanzbedingte Fahrunfähigkeit ergeben.\nAufgrund fehlender Beobachtungen oder einer möglichen unfallbedingten Ursache für\ndie beschriebenen Auffälligkeiten könne die Fahrfähigkeit zum Ereigniszeitpunkt nicht\nabschliessend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner\nEinvernahme vom 19. Dezember 2022 zudem mehrmals an, sich nicht an den\nVerkehrsunfall erinnern zu können. Als Letztes wisse er, dass er seine Ehefrau vom\nFlughafen abgeholt und sie bei der Raststätte […] in G.__ auf der Autobahn habe\nfragen wollen, ob sie etwas essen gehen wolle. Er habe jedoch gesehen, dass sie\nschlafe, weshalb er weitergefahren sei. Er könne sich erinnern, dass er im Fahrzeug auf\nder Unfallstelle wieder zu sich gekommen sei. Der Sohn sei bereits nicht mehr im Auto\ngewesen. Seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass sie einen Unfall gehabt hätten.\nAusserdem gab er zu Protokoll, dass er sich nicht erklären könne, wie es zum Unfall\ngekommen sei. Er sei nicht müde gewesen und habe gut geschlafen. Er fahre sehr oft\nund gut Auto. Seine Ehefrau, welche auf dem Beifahrersitz sass, gab anlässlich der\nEinvernahme vom 12. Januar 2023 zudem an, dass sie während des Unfallzeitpunkts\ngeschlafen habe und erst \"mit dem Unfall\" erwacht sei. Ihr Ehemann habe sie zuvor\nvom Flughafen abgeholt. Beim Fahrtantritt sei ihr bei ihrem Ehemann nichts Spezielles\naufgefallen. Sie könne sich ebenfalls nicht erklären, wie es zum Unfall gekommen sei.\nF.__ konnte ebenfalls keine konkreten Angaben machen, weshalb der\nBeschwerdeführer mit dem Personenwagen auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Auf die\nFrage, ob sie sich vorstellen könne, weshalb das entgegenkommende Fahrzeug auf die\nGegenfahrbahn gelangt sei, erklärte sie: \"Ich denke Ablenkung. Vielleicht hat er sich\ngebückt, weil etwas heruntergefallen ist. Ich kann es nicht sagen\". Aus dem\nPolizeirapport vom 22. Januar 2023 ergibt sich, dass keine Drittperson habe befragt\nwerden können, welche den Unfall unmittelbar beobachtet habe.\n\n"}