8.- Im Ermächtigungsverfahren sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss weder amtliche Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 3 Abs. 1 EG-StPO). Entscheid 1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X.__, Y.__ und Z.__, Gemeindepräsident und Gemeindeschreiber der Politischen Gemeinde M.__ sowie stellvertretender Grundbuchverwalter des Grundbuchs M.__ im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags mit der Anzeigerin über das Grundstück Nr. K.__ am 16. Juni 2010, wird nicht erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. AK.2023.393-AK 10/10