83 Abs. 2 lit. g GBV); aus materiellen Gründen weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung nur in offensichtlichen Fällen ab (vgl. BGer 2C_484/2018 vom 19. August 2019 E. 2.2; BGE 141 III 13 E. 4.1, 124 III 341 E. 2b). Ziff. 8 der weiteren Vertragsbestimmungen regelte die Gewährleistung bezüglich der Bodenbeschaffenheit. In seiner Funktion als stellvertretender Grundbuchverwalter bestand damit kein Anlass, die Anmeldung wegen offensichtlicher materieller Unrichtigkeit abzuweisen. Es bestehen damit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Z.__ seine Amtsgewalt als Grundbuchverwalter missbraucht hätte.