6. Nach Art. 312 StGB zieht der Missbrauch der Amtsgewalt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nach sich. Art. 83 der Grundbuchverordnung (SR 211.4321.1, GBV) regelt die allgemeine Prüfungspflicht des Grundbuchamts. Die Prüfung des Rechtsgrunds durch den Grundbuchverwalter bezieht sich in erster Linie darauf, ob die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist (Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 83 Abs. 2 lit.