Inwieweit der für den gültigen Abschluss des Kaufvertrags erforderliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, ist deshalb nicht ersichtlich. Der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt entspricht der Wirklichkeit. 5. Welche anderen Vermögensdelikte von Belang sein könnten, ist nicht ersichtlich. Steht mangels arglistiger Irreführung kein Betrug im Sinn von Art. 146 StGB in Frage, fällt insbesondere auch die arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB ausser Betracht.