Der Kaufvertrag vom 16. Juni 2010 über das Grundstück Nr. K.__ enthält keine unrichtigen Inhalte. Er erweist sich deshalb nicht als unwahr. Die Anzeigerin wirft den Angezeigten allerdings vor, der Vertrag habe etwas nicht enthalten, was er hätte enthalten müssen. Sie nennt allerdings keine rechtliche Grundlage dafür, dass im Kaufvertrag für dessen gültigen Abschluss auf den belasteten Standort auf dem Nachbargrundstück hätte hingewiesen werden müssen. Der Inhalt des Kaufvertrags erscheint deshalb auch nicht als lückenhaft. Insbesondere ist er nicht geeignet, inhaltlich hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit zu belegen, dass der Untergrund des veräusserten Grundstücks unbelastet ist.