Die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache setzt voraus, dass sich die Urkunde zu dieser überhaupt äussert (vgl. BGE 133 IV 36 E. 4.2). Zu fragen ist also zunächst, welche Aussage die Urkunde enthält. Denn nur auf die in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalte kann sich ihre Beweisfunktion überhaupt beziehen (vgl. BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 73). Die Urkunde kann somit nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals aber für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzun-