Bei der Tathandlung der Falschbeurkundung gelten bezüglich der Urkundenfälschung im Amt die gleichen Voraussetzungen wie bei Art. 251 StGB (PK StGB-TRECHSEL/ERNI, 4. Aufl. 2021, Art. 317 N 6). Auch fahrlässige Urkundenfälschung im Amt ist strafbar, steht allerdings lediglich unter der Strafandrohung der Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Da es sich damit um eine Übertretung handelt, gilt hier der Ermächtigungsvorbehalt nicht.