4. Die Anzeigerin wirft den Angezeigten mit der Begründung des wissentlichen Nichtaufführens des belasteten Standorts auf dem Nachbargrundstück eine unrichtige Beurkundung vor. Der Urkundenfälschung macht sich gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.