Insgesamt lassen sich der Anzeige und den vorliegenden Akten nicht genügend Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Angezeigten der Anzeigerin gegenüber beim Abschluss des Kaufvertrags neben dem Verschweigen des belasteten Standorts auf dem Nachbargrundstück Nr. L.__ mit weiteren Aussagen und Zusicherungen diese Tatsache vertuscht hätten. Vielmehr hätte der Ausschluss der Gewährleistung bezüglich der Bodenbeschaffenheit im gesetzlich zulässigen Rahmen durch die Verkäuferin in Ziffer 8 der weiteren Vertragsbedingungen bei der Erwerberin durchaus die Frage auslösen können, in welcher Hinsicht denn die Bodenbeschaffenheit bei der Nutzung des Grundstücks von Belang sein könnte.