In den Kataster der belasteten Standorte wurde das Grundstück Nr. K.__ am 5. April 2013 aufgenommen und am 1. Juli 2014 mit der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch versehen. Diese Umstände veranlassten aber die Erwerberin, die darüber zweifellos in Kenntnis gesetzt wurde, nicht, bereits damals – was sie ohne Weiteres hätte tun können – Strafanzeige zu