Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war nicht bekannt, dass der Belastungsherd auf dem Grundstück Nr. L.__ sich bereits auf das Grundstück Nr. K.__ ausgewirkt hätte. Kann der Erwerberin daraus, dass sie die Beschaffenheit des Bodens auf dem Kaufgrundstück nicht untersucht hat, keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden (vgl. Erwägung II/c/bb der Verfügung des Amts für Umwelt vom 16. März 2023; act. 3/2, Seite 14 Mitte), kann dies auch der Verkäuferin nicht vorgehalten werden. In den Kataster der belasteten Standorte wurde das Grundstück Nr. K.__ am 5. April 2013 aufgenommen und am 1. Juli 2014 mit der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch versehen.