Das den Angezeigten vorgeworfene Verhalten erschöpft sich darin, die Anzeigerin nicht über den Umstand informiert zu haben, dass auf dem Nachbargrundstück Nr. L.__ ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst war, dessen Belastungsherd sich möglicherweise auch auf das Kaufobjekt ausdehnte oder noch ausdehnen würde. Das von der Anzeigerin erworbene Grundstück liegt in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet.