Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (sogenannten Lügengebäuden) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinn von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.1).