AK.2023.393-AK 6/10 dort, wo solche Informationen die Basis für innere Tatsachen bilden (Beurteilung zukünftiger Entwicklung; vgl. BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 52). Täterseitig setzt Arglist eine qualifizierte Täuschungshandlung voraus. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3). Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren.