Bei der Klage über Lug und Trug geht es um (straf-)rechtlich nicht relevante Verstösse gegen das ethische Gebot der Ehrlichkeit, sofern sie nicht in einer (Straf-)Rechtsnorm dupliziert sind (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 2). Einigkeit herrscht – zurzeit – darüber, dass nicht die Ehrlichkeit Rechtsgut von Art. 146 StGB sei, sondern die Täuschung (blosses) Angriffsmittel auf das Rechtsgut des Vermögens (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 11). Es gibt keine grundsätzliche Rechtspflicht, wonach Informationsvorsprünge mit einer Vertragspartei geteilt werden müssten. Das gilt besonders