Die Zuständigkeit der Anklagekammer, die Strafverfolgungsbehörden zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu ermächtigen, beschränkt sich nach Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO auf Verbrechen und Vergehen, das heisst auf Straftaten, die mit Freiheits- oder Geldstrafen bedroht sind (Art. 10 StGB). Die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 und Art. 317 Ziff. 1 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) sind gleichermassen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht und erfüllen diese Voraussetzung.