Im vorliegenden Verfahren ist allein unter strafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob bezüglich des angezeigten Sachverhalts – das vorgeworfene Verschweigen des Umstands, dass das an die Anzeigerin veräusserte Grundstück an einen belasteten Standort angrenzte und selbst möglicherweise ebenfalls in einem Ausmass belastet war, welches Sanierungsmassnahmen und damit einhergehend Nutzungsbeschränkun-