Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Vielmehr muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügend Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_565/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.2).