Eine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO- HAGENSTEIN, 3. Aufl. 2023, Art. 302 N 25; BSK StPO-OMLIN, 3. Aufl. 2023, Art. 309 N 26 ff.). Dementsprechend ist rechtsprechungsgemäss für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung.