Dessen Zustimmung zur Veräusserung lag vor (vgl. Ziff. 13 der weiteren Vertragsbestimmungen, Art. 32 der damals geltenden Gemeindeordnung, heute Art. 29 der seit 1. Mai 2012 in Vollzug stehenden Gemeindeordnung). Für den Gemeinderat handelten beim Abschluss des Kaufvertrags der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber. Ihre amtliche Stellung und die Tätigkeit, die sie in strafbarer Weise ausgeübt haben sollen, hängen damit zusammen. Dementsprechend bedarf auch die Eröffnung des Strafverfahrens gegen X.__ und Y.__ der Ermächtigung durch die Anklagekammer.