AK.2023.393-AK 4/10 Amtsgewalt missbraucht (Art. 312 StGB). Dies schliesst aber nicht aus, dass die Strafverfolgung ihres Handelns der Ermächtigung durch die Anklagekammer bedarf. Dass das Handeln im Geltungsbereich des Ermächtigungsverfahrens liegt, setzt nicht nur ein Handeln als Mandatsträger, sondern – darüber hinaus – ein Handeln als Amtsperson, mithin ein Zusammenhang zwischen der deliktischen Tätigkeit und der amtlichen Stellung voraus (vgl. StPO-RIEDO/FIOLKA, Art. 7 N 91). Das Grundstückgeschäft lag in der Zuständigkeit des Gemeinderats. Dessen Zustimmung zur Veräusserung lag vor (vgl. Ziff.