b) Z.__ hat den Kaufvertrag vom 16. Juni 2010 öffentlich beurkundet. Abgesehen davon, dass diese Beurkundung Teil seiner Amtsführung ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZGB, Art. 15 Abs. 1 lit. c EG-ZGB), verlangt nach der Rechtsprechung der Anklagekammer die Verfolgung strafbarer Handlungen öffentlicher Notare ein Ermächtigungsverfahren (vgl. GVP 2014 Nr. 66). c) X.__ und Y.__ haben den Kaufvertrag als Vertreter der Politischen Gemeinde M.__, welche das Grundstück veräusserte, unterzeichnet. Die Politische Gemeinde handelt bei der Veräusserung des Grundstücks wie eine Private. Die Anzeigerin wirft dem Gemeindepräsidenten und dem Gemeindeschreiber deshalb zu Recht nicht vor, sie hätten ihre