Die Angeschuldigten waren im Zeitpunkt des Abschlusses des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom 16. Juni 2010 als Präsident (X.__) und Schreiber (Y.__) des Gemeinderats beziehungsweise als stellvertretender Grundbuchverwalter des Grundbuchamts M.__ (Z.__) und damit als Mitarbeiter der politischen Gemeinde M.__ tätig. Dass X.__ und Y.__ mittlerweile nicht mehr in diesen Ämtern sind, wirkt sich auf den Bestand des Ermächtigungsvorbehalts nicht aus (BGE 106 Ib 273, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_267/ 2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.5; BSK StPO-RIEDO/FIOLKA, 3. Aufl., 2023, Art. 7 N 90).