1.- a) Bei Strafanzeigen, welche die Amtsführung von Behördemitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen, hat die Anklagekammer zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Die Angeschuldigten waren im Zeitpunkt des Abschlusses des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom 16. Juni 2010 als Präsident (X.__) und Schreiber (Y.__) des Gemeinderats beziehungsweise als stellvertretender Grundbuchverwalter des Grundbuchamts M.__ (Z.__) und damit als Mitarbeiter der politischen Gemeinde M.__ tätig.