Nachdem Abklärungen der Eigentümerin des Grundstücks Nr. L.__ im Februar 2006 einen grundsätzlichen Sanierungsbedarf ergeben hatten, empfahl das kantonale Amt für Umwelt der Grundeigentümerin und der für den Vollzug zuständigen Politischen Gemeinde M.__, den Herd der Verschmutzung mittels Porenluftproben besser zu lokalisieren. Die technische Detailuntersuchung erlaubte eine grobe Lokalisierung des Belastungsherds unter den Gebäuden Vers.-Nrn. […] und […] auf dem Grundstück Nr. L.__. Weil die Belastung seitlich rasch abklang, wurde davon ausgegangen, der Konzentrationswert gemäss Altlastenverordnung im Grundwasser werde in einer Entfernung von 10-15 Metern nicht mehr erreicht.