{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-393-AK_2024-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12631&type=1563347022&cHash=9f478ee73d9148feb98f54b72aae0597", "Checksum": "181b8ecfda6b79ce48914ff748d33c0c"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.393-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:45:21", "Checksum": "767a11fa5397b9d1176b57bcf2fdb338", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte.\n\n6. Nach Art. 312 StGB zieht der Missbrauch der Amtsgewalt, um sich oder einem andern\neinen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nach sich. Art. 83 der\nGrundbuchverordnung (SR 211.4321.1, GBV) regelt die allgemeine Prüfungspflicht des\nGrundbuchamts. Die Prüfung des Rechtsgrunds durch den Grundbuchverwalter bezieht\nsich in erster Linie darauf, ob die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist\n(Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 83 Abs. 2 lit. g GBV); aus materiellen Gründen weist der\nGrundbuchverwalter die Anmeldung nur in offensichtlichen Fällen ab (vgl. BGer\n2C_484/2018 vom 19. August 2019 E. 2.2; BGE 141 III 13 E. 4.1, 124 III 341 E. 2b). Ziff. 8\nder weiteren Vertragsbestimmungen regelte die Gewährleistung bezüglich der Bodenbeschaffenheit. In seiner Funktion als stellvertretender Grundbuchverwalter bestand damit\nkein Anlass, die Anmeldung wegen offensichtlicher materieller Unrichtigkeit abzuweisen.\nEs bestehen damit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Z.__ seine Amtsgewalt als\nGrundbuchverwalter missbraucht hätte.\n\n7.- Zusammenfassend ergeben sich keinerlei hinreichend konkreten Anhaltspunkte für\nein strafbares Verhalten der Angezeigten. Es ist deshalb keine Ermächtigung zur Eröff-\n\nAK.2023.393-AK 9/10\nnung von Strafverfahren gegen X.__ und Y.__, die den Kaufvertrag vom 16. Juni 2010 als\nGemeindepräsident und Gemeindeschreiber für den Gemeinderat der Politischen Gemeinde M.__ handelnd unterzeichnet haben, und gegen Z.__, welcher den Kaufvertrag\nals stellvertretender Grundbuchverwalter des Grundbuchs M.__ öffentlich beurkundet und\n– möglicherweise – im Grundbuch eingetragen hat.\n\n8.- Im Ermächtigungsverfahren sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss weder amtliche Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen\n(Art. 3 Abs. 1 EG-StPO).\n\nEntscheid\n\n1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X.__, Y.__ und Z.__,\nGemeindepräsident und Gemeindeschreiber der Politischen Gemeinde M.__ sowie\nstellvertretender Grundbuchverwalter des Grundbuchs M.__ im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags mit der Anzeigerin über das Grundstück Nr. K.__ am\n16. Juni 2010, wird nicht erteilt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nAK.2023.393-AK 10/10\n"}