{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-393-AK_2024-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12631&type=1563347022&cHash=9f478ee73d9148feb98f54b72aae0597", "Checksum": "181b8ecfda6b79ce48914ff748d33c0c"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.393-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:45:21", "Checksum": "767a11fa5397b9d1176b57bcf2fdb338", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte.\n\nInsgesamt lassen sich der Anzeige und den vorliegenden Akten nicht genügend Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Angezeigten der Anzeigerin gegenüber beim Abschluss des Kaufvertrags neben dem Verschweigen des belasteten Standorts auf dem\nNachbargrundstück Nr. L.__ mit weiteren Aussagen und Zusicherungen diese Tatsache\nvertuscht hätten. Vielmehr hätte der Ausschluss der Gewährleistung bezüglich der Bodenbeschaffenheit im gesetzlich zulässigen Rahmen durch die Verkäuferin in Ziffer 8 der\nweiteren Vertragsbedingungen bei der Erwerberin durchaus die Frage auslösen können,\nin welcher Hinsicht denn die Bodenbeschaffenheit bei der Nutzung des Grundstücks von\nBelang sein könnte.\n\n4. Die Anzeigerin wirft den Angezeigten mit der Begründung des wissentlichen Nichtaufführens des belasteten Standorts auf dem Nachbargrundstück eine unrichtige Beurkundung vor. Der Urkundenfälschung macht sich gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu\nschädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,\neine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig\nbeurkundet oder beurkunden lässt. Soweit die Anzeigerin Z.__, der den Kaufvertrag öffentlich beurkundete, Urkundenfälschung vorwirft, steht der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt im Raum (Art. 317 StGB; vgl. BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 317 N\n2). Bei der Tathandlung der Falschbeurkundung gelten bezüglich der Urkundenfälschung\nim Amt die gleichen Voraussetzungen wie bei Art. 251 StGB (PK StGB-TRECHSEL/ERNI,\n4. Aufl. 2021, Art. 317 N 6). Auch fahrlässige Urkundenfälschung im Amt ist strafbar, steht\nallerdings lediglich unter der Strafandrohung der Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Da es sich\ndamit um eine Übertretung handelt, gilt hier der Ermächtigungsvorbehalt nicht.\n\nDie unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache setzt voraus, dass sich\ndie Urkunde zu dieser überhaupt äussert (vgl. BGE 133 IV 36 E. 4.2). Zu fragen ist also\nzunächst, welche Aussage die Urkunde enthält. Denn nur auf die in ihr selbst unmittelbar\nbezeugten Sachverhalte kann sich ihre Beweisfunktion überhaupt beziehen (vgl. BSK\nStGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 73). Die Urkunde kann somit nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals aber für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzun-\n\nAK.2023.393-AK 8/10\ngen Beweis erbringen, worauf bloss mittelbar aus den beurkundeten Tatsachen geschlossen werden kann. Diese sind nicht konkludent mitbeurkundet (BGE 131 IV 125 E. 4.5).\n\nDer Kaufvertrag vom 16. Juni 2010 über das Grundstück Nr. K.__ enthält keine unrichtigen Inhalte. Er erweist sich deshalb nicht als unwahr. Die Anzeigerin wirft den Angezeigten allerdings vor, der Vertrag habe etwas nicht enthalten, was er hätte enthalten müssen.\nSie nennt allerdings keine rechtliche Grundlage dafür, dass im Kaufvertrag für dessen\ngültigen Abschluss auf den belasteten Standort auf dem Nachbargrundstück hätte hingewiesen werden müssen. Der Inhalt des Kaufvertrags erscheint deshalb auch nicht als\nlückenhaft. Insbesondere ist er nicht geeignet, inhaltlich hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit zu belegen, dass der Untergrund des veräusserten Grundstücks unbelastet ist.\nInwieweit der für den gültigen Abschluss des Kaufvertrags erforderliche und der in der\nUrkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, ist deshalb nicht ersichtlich. Der in\nder Urkunde enthaltene Sachverhalt entspricht der Wirklichkeit.\n\n5. Welche anderen Vermögensdelikte von Belang sein könnten, ist nicht ersichtlich. Steht\nmangels arglistiger Irreführung kein Betrug im Sinn von Art. 146 StGB in Frage, fällt insbesondere auch die arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB ausser Betracht.\n\n"}