{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-393-AK_2024-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12631&type=1563347022&cHash=9f478ee73d9148feb98f54b72aae0597", "Checksum": "181b8ecfda6b79ce48914ff748d33c0c"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.393-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:45:21", "Checksum": "767a11fa5397b9d1176b57bcf2fdb338", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte.\n\nBei der Klage über Lug und Trug geht es um (straf-)rechtlich nicht relevante Verstösse\ngegen das ethische Gebot der Ehrlichkeit, sofern sie nicht in einer (Straf-)Rechtsnorm\ndupliziert sind (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 2). Einigkeit herrscht\n– zurzeit – darüber, dass nicht die Ehrlichkeit Rechtsgut von Art. 146 StGB sei, sondern\ndie Täuschung (blosses) Angriffsmittel auf das Rechtsgut des Vermögens (BSK StGB-\nMAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 11). Es gibt keine grundsätzliche Rechtspflicht, wonach Informationsvorsprünge mit einer Vertragspartei geteilt werden müssten. Das gilt besonders\n\nAK.2023.393-AK 6/10\ndort, wo solche Informationen die Basis für innere Tatsachen bilden (Beurteilung zukünftiger Entwicklung; vgl. BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 52). Täterseitig setzt Arglist\neine qualifizierte Täuschungshandlung voraus. Massgebend ist, wie der Täter die dem\nOpfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt (vgl. BGE\n143 IV 302 E. 1.3). Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine\nerhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert\naufeinander abgestimmten Lügen (sogenannten Lügengebäuden) vor, durch welche sich\nselbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinn\nvon Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen,\nnicht aber durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.1).\n\nDas den Angezeigten vorgeworfene Verhalten erschöpft sich darin, die Anzeigerin nicht\nüber den Umstand informiert zu haben, dass auf dem Nachbargrundstück Nr. L.__ ein bis\nan die Grenze des Kaufgrundstücks reichender abklärungsbedürftiger belasteter Standort\nim entsprechenden Kataster erfasst war, dessen Belastungsherd sich möglicherweise\nauch auf das Kaufobjekt ausdehnte oder noch ausdehnen würde. Das von der Anzeigerin\nerworbene Grundstück liegt in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet. Dass in solchen Gebieten mit belasteten Standorten zu rechnen ist, entspricht einer\nErfahrungstatsache, die insbesondere auch der Anzeigerin bekannt sein musste, zumal\nsie den Handel mit sowie die Verwaltung und Vermietung von Geschäfts- und Betriebsliegenschaften bezweckt (Internet Information aus dem Handelsregister des Kantons\nSt. Gallen, https://www.zefix.ch, Stand 24. Januar 2024). Der Anzeigerin wäre es ohne\nweiteres möglich gewesen, sich Einblick in diesen Kataster zu verschaffen und sich in der\nFolge bei der Verkäuferin und vor allem beim Amt für Umwelt zu künftigen Sanierungspflichten und drohenden Nutzungsbeschränkungen zu erkundigen.\n\nIm Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war nicht bekannt, dass der Belastungsherd auf dem Grundstück Nr. L.__ sich bereits auf das Grundstück Nr. K.__ ausgewirkt\nhätte. Kann der Erwerberin daraus, dass sie die Beschaffenheit des Bodens auf dem\nKaufgrundstück nicht untersucht hat, keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden (vgl.\nErwägung II/c/bb der Verfügung des Amts für Umwelt vom 16. März 2023; act. 3/2, Seite\n14 Mitte), kann dies auch der Verkäuferin nicht vorgehalten werden. In den Kataster der\nbelasteten Standorte wurde das Grundstück Nr. K.__ am 5. April 2013 aufgenommen und\nam 1. Juli 2014 mit der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch versehen. Diese Umstände veranlassten aber die Erwerberin, die darüber zweifellos in Kenntnis gesetzt wurde, nicht, bereits damals – was sie ohne Weiteres hätte tun können – Strafanzeige zu\n\nAK.2023.393-AK 7/10\nerstatten. Ob die Wegbedingung der Gewährleistung der Bodenbeschaffenheit im Rahmen des gesetzlich Zulässigen (Ziff. 8 der weiteren Vertragsbestimmungen; act. 3/3) auch\nBelastungen wie die auf dem Grundstück mittlerweile festgestellten umfasst, ist eine Frage des Privatrechts. Strafrechtlich ist diese Wegbedingung jedenfalls nicht von Belang.\n\n"}