{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-393-AK_2024-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12631&type=1563347022&cHash=9f478ee73d9148feb98f54b72aae0597", "Checksum": "181b8ecfda6b79ce48914ff748d33c0c"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.393-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:45:21", "Checksum": "767a11fa5397b9d1176b57bcf2fdb338", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte.\n\n2.- Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine\nStraftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft\neröffnet eine Strafuntersuchung unter anderem dann, wenn sich aus den zur Verfügung\nstehenden Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).\nDabei genügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-\nHAGENSTEIN, 3. Aufl. 2023, Art. 302 N 25; BSK StPO-OMLIN, 3. Aufl. 2023, Art. 309 N 26\nff.). Dementsprechend ist rechtsprechungsgemäss für die Erteilung der Ermächtigung ein\nMindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Nicht\njeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Vielmehr muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den\nAmtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen\nund es müssen genügend Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (Urteil des\nBundesgerichts [BGer] 1C_565/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.2).\n\nIm vorliegenden Verfahren ist allein unter strafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu\nentscheiden, ob bezüglich des angezeigten Sachverhalts – das vorgeworfene Verschweigen des Umstands, dass das an die Anzeigerin veräusserte Grundstück an einen belasteten Standort angrenzte und selbst möglicherweise ebenfalls in einem Ausmass belastet\nwar, welches Sanierungsmassnahmen und damit einhergehend Nutzungsbeschränkun-\n\nAK.2023.393-AK 5/10\ngen nach sich zieht – die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X.__, Y.__ und Z.__ erfüllt. Die Anzeigerin wirft ihnen\nvor, sie betrogen (Art. 146 StGB, dazu nachfolgend Erwägung 3) und eine Urkunde gefälscht (Art. 251 und Art. 317 StGB, dazu nachfolgend Erwägung 4) sowie allenfalls andere Vermögensdelikte (dazu Erwägung 5) begangen zu haben. Bei Z.__, der nicht nur als\nUrkundsperson, sondern – möglicherweise – mit der Eintragung der Handänderung im\nGrundbuch auch als Grundbuchverwalter mitwirkte, kann – neben den zur Anzeige gelangten Tatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung – ein Amtsmissbrauch\n(Art. 312 StGB) in Frage stehen (dazu Erwägung 6).\n\nDie Zuständigkeit der Anklagekammer, die Strafverfolgungsbehörden zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens zu ermächtigen, beschränkt sich nach Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO auf\nVerbrechen und Vergehen, das heisst auf Straftaten, die mit Freiheits- oder Geldstrafen\nbedroht sind (Art. 10 StGB). Die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der\nUrkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 und Art. 317 Ziff. 1 StGB) und des Amtsmissbrauchs\n(Art. 312 StGB) sind gleichermassen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe\nbedroht und erfüllen diese Voraussetzung.\n\n3.- Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen\narglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich\nselbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Betrügerisches\nVerhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse\nund Durchtriebenheit täuscht. Mithin muss der Täter den Geschädigten in arglistiger Weise – das heisst durch Errichtung eines Lügengebäudes oder Einsatz besonderer Machenschaften oder Kniffe – täuschen und dadurch beim Geschädigten einen Irrtum bewirken,\nso dass dieser zur Vornahme einer Vermögensdisposition bestimmt wird und bei ihm oder\neinem Dritten ein Vermögensschaden entsteht (BGer 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017\nE. 1.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1).\n\n"}