{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-393-AK_2024-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12631&type=1563347022&cHash=9f478ee73d9148feb98f54b72aae0597", "Checksum": "181b8ecfda6b79ce48914ff748d33c0c"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.393-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:45:21", "Checksum": "767a11fa5397b9d1176b57bcf2fdb338", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte.\n\nAK.2023.393-AK 3/10\nC.- Das Untersuchungsamt Uznach leitete das Schreiben des Rechtsvertreters der A.__\nvom 24. Juli 2023 samt Beilagen am 24. August 2023 zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen X.__, Y.__ und Z.__ wegen Betrugs und\nUrkundenfälschung an die Anklagekammer weiter. X.__ liess sich am 8. September 2023\nvernehmen und ersuchte, von einer Ermächtigung abzusehen. Am 18. Oktober 2023 liess\nsich Y.__ vernehmen. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei keine\nErmächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn zu erteilen. Das Untersuchungsamt ergänzte die Akten mit einer Eingabe vom 28. September 2023 der W.__ AG,\ngegen welche die A.__ ebenfalls Strafanzeige erhoben hatte. Am 19. Oktober 2023 liess\nsich der Gemeindepräsident der Politischen Gemeinde M.__ für Z.__, Grundbuchverwalter, vernehmen. Die A.__ nahm am 26. Oktober 2023 zu den Vernehmlassungen Stellung.\n\nII.\n\n1.- a) Bei Strafanzeigen, welche die Amtsführung von Behördemitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen, hat die\nAnklagekammer zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Die\nAngeschuldigten waren im Zeitpunkt des Abschlusses des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom 16. Juni 2010 als Präsident (X.__) und Schreiber (Y.__) des Gemeinderats\nbeziehungsweise als stellvertretender Grundbuchverwalter des Grundbuchamts M.__\n(Z.__) und damit als Mitarbeiter der politischen Gemeinde M.__ tätig. Dass X.__ und Y.__\nmittlerweile nicht mehr in diesen Ämtern sind, wirkt sich auf den Bestand des Ermächtigungsvorbehalts nicht aus (BGE 106 Ib 273, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_267/\n2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.5; BSK StPO-RIEDO/FIOLKA, 3. Aufl., 2023, Art. 7 N 90).\n\nb) Z.__ hat den Kaufvertrag vom 16. Juni 2010 öffentlich beurkundet. Abgesehen davon,\ndass diese Beurkundung Teil seiner Amtsführung ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZGB, Art. 15\nAbs. 1 lit. c EG-ZGB), verlangt nach der Rechtsprechung der Anklagekammer die Verfolgung strafbarer Handlungen öffentlicher Notare ein Ermächtigungsverfahren (vgl. GVP\n2014 Nr. 66).\n\nc) X.__ und Y.__ haben den Kaufvertrag als Vertreter der Politischen Gemeinde M.__,\nwelche das Grundstück veräusserte, unterzeichnet. Die Politische Gemeinde handelt bei\nder Veräusserung des Grundstücks wie eine Private. Die Anzeigerin wirft dem Gemeindepräsidenten und dem Gemeindeschreiber deshalb zu Recht nicht vor, sie hätten ihre\n\nAK.2023.393-AK 4/10\nAmtsgewalt missbraucht (Art. 312 StGB). Dies schliesst aber nicht aus, dass die Strafverfolgung ihres Handelns der Ermächtigung durch die Anklagekammer bedarf. Dass das\nHandeln im Geltungsbereich des Ermächtigungsverfahrens liegt, setzt nicht nur ein Handeln als Mandatsträger, sondern – darüber hinaus – ein Handeln als Amtsperson, mithin\nein Zusammenhang zwischen der deliktischen Tätigkeit und der amtlichen Stellung voraus\n(vgl. StPO-RIEDO/FIOLKA, Art. 7 N 91). Das Grundstückgeschäft lag in der Zuständigkeit\ndes Gemeinderats. Dessen Zustimmung zur Veräusserung lag vor (vgl. Ziff. 13 der weiteren Vertragsbestimmungen, Art. 32 der damals geltenden Gemeindeordnung, heute\nArt. 29 der seit 1. Mai 2012 in Vollzug stehenden Gemeindeordnung). Für den Gemeinderat handelten beim Abschluss des Kaufvertrags der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber. Ihre amtliche Stellung und die Tätigkeit, die sie in strafbarer Weise ausgeübt\nhaben sollen, hängen damit zusammen. Dementsprechend bedarf auch die Eröffnung des\nStrafverfahrens gegen X.__ und Y.__ der Ermächtigung durch die Anklagekammer.\n\n"}