{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-393-AK_2024-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12631&type=1563347022&cHash=9f478ee73d9148feb98f54b72aae0597", "Checksum": "181b8ecfda6b79ce48914ff748d33c0c"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.393-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:45:21", "Checksum": "767a11fa5397b9d1176b57bcf2fdb338", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte.\n\nNachdem Abklärungen der Eigentümerin des Grundstücks Nr. L.__ im Februar 2006 einen grundsätzlichen Sanierungsbedarf ergeben hatten, empfahl das kantonale Amt für\nUmwelt der Grundeigentümerin und der für den Vollzug zuständigen Politischen Gemeinde M.__, den Herd der Verschmutzung mittels Porenluftproben besser zu lokalisieren. Die\ntechnische Detailuntersuchung erlaubte eine grobe Lokalisierung des Belastungsherds\nunter den Gebäuden Vers.-Nrn. […] und […] auf dem Grundstück Nr. L.__. Weil die Belastung seitlich rasch abklang, wurde davon ausgegangen, der Konzentrationswert gemäss Altlastenverordnung im Grundwasser werde in einer Entfernung von 10-15 Metern\nnicht mehr erreicht. Um die räumliche Verteilung und Konzentration der Schadstoffe im\nUntergrund und im Grundwasser erfassen zu können, wurde im Januar 2008 die Durchführung von Rammkernsondierungen vorgeschlagen. Die von der Grundeigentümerin in\nAuftrag gegebene Untersuchung ergab eine sich von Südosten nach Nordwesten ausbreitende Belastungsfahne. Die vollständige Ausdehnung nach Nordwesten konnte nicht ermittelt werden. Festgestellt wurde aber, dass die Schadstoffbelastung vermutlich auch auf\ndem Grundstück Nr. K.__ unter dem Konzentrationswert der Altlastenverordnung liegt.\nEine Gefährdung des nutzbaren Grundwassers wurde in diesem Zeitpunkt ausgeschlos-\n\nAK.2023.393-AK 2/10\nsen. Der Berichterstatter empfahl, in den nächsten vier Jahren auf eine Sanierung zu verzichten und den Standort im Jahr 2012 neu zu beurteilen.\n\nAufgrund dieses Berichts teilte das Amt für Umwelt der Eigentümerin des Grundstücks\nNr. L.__ und der zum Vollzug zuständigen Politischen Gemeinde M.__ mit, es fehle eine\nDringlichkeitsstudie für eine allfällige Sanierung sowie Abklärungen zur Belastung bis in\nden Rheinschotter und zur Ausdehnung der Belastungsfahne. Ein entsprechender Bericht\nwerde bis November 2009 erwartet. Die Grundeigentümerin und die Politische Gemeinde\nblieben untätig.\n\nc) Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 16. Juni 2010 veräusserte die Politische\nGemeinde M.__, handelnd durch den Gemeindepräsidenten X.__ und den Gemeindeschreiber Y.__ mit Zustimmung des Gemeinderats, das Grundstück Nr. K.__ zum \"Basiskaufpreis\" von Fr. 812'000.– – demselben Quadratmeterpreis, zu welchem sie es im Jahr\n1999 erworben hatte – an die A.___. Z.__, stellvertretender Grundbuchverwalter des\nGrundbuchs M.__, beurkundete den Kaufvertrag.\n\nd) Am 1. Januar 2012 ging die Zuständigkeit zum Vollzug der Sanierung belasteter\nStandorte von den Politischen Gemeinden auf den Kanton über. Gestützt auf eine von der\nGrundeigentümerin im Februar 2013 eingereichte Zusammenfassung bisheriger und weiterer Untersuchungsergebnisse erweiterte das Amt für Umwelt den Eintrag im Kataster\nder belasteten Standorte auch auf das Grundstück Nr. K.__ (die Darstellung des Sachverhalts in den Erwägungen I/Ab und Ad stützt sich auf die Verfügung des Amts für Umwelt vom 16. März 2023; act. 3/2). Am 1. Juli 2014 wurde das Grundstück Nr. K.__ im\nGrundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32c Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen (act. 3/1; zum Ganzen die Darstellung im Sachverhalt der Verfügung\ndes Amts für Umwelt vom 16. März 2023; act. 3/2).\n\nB.- Am 24. Juli 2023 erhob die A.__ durch ihren Rechtsvertreter beim Untersuchungsamt\nUznach Strafanzeige gegen die Eigentümerin des Grundstücks Nr. L.__ sowie gegen\nX.__ und Y.__, die den Kaufvertrag über das Grundstück Nr. K.__ vom 16. Juni 2010 als\nGemeindepräsident und Gemeindeschreiber unterzeichnet hatten, und Z.__, der den\nKaufvertrag als (stellvertretender) Grundbuchverwalter des Grundbuchs M.__ beurkundet\nhatte. Dem Gemeindepräsidenten, dem Gemeindeschreiber und dem stellvertretenden\nGrundbuchverwalter werden Betrug und Urkundenfälschung sowie \"allfällige andere Vermögensdelikte\" vorgeworfen.\n\n"}