{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-393-AK_2024-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12631&type=1563347022&cHash=9f478ee73d9148feb98f54b72aae0597", "Checksum": "181b8ecfda6b79ce48914ff748d33c0c"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.393-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:45:21", "Checksum": "767a11fa5397b9d1176b57bcf2fdb338", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.01.2024 AK.2023.393-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an eine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch mit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2 Umweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023 Strafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den Grundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten. Der Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht informiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die Grenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter Standort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil das Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und Industriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war zudem nicht bekannt, dass sich der Belastungsherd auf dem Nachbargrundstück auf das veräusserte Grundstück ausgewirkt hätte.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.393-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 04.06.2024\nEntscheiddatum: 25.01.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 25.01.2024\nArt. 7 StPO; Ermächtigung. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag\nveräusserte die Gemeinde im Jahr 2010 ein 1999 erworbenes Grundstück an\neine Gesellschaft. Vier Jahre später wurde das Grundstück im Grundbuch\nmit der Anmerkung \"belasteter Standort nach Art. 32 Abs. 2\nUmweltschutzgesetz\" versehen. Die Gesellschaft erstattete 2023\nStrafanzeige gegen die Behördenmitglieder der Gemeinde und den\nGrundbuchverwalter, welche am Veräusserungsgeschäft mitgewirkt hatten.\nDer Vorwurf lautete auf Betrug und Urkundenfälschung, weil sie nicht\ninformiert worden sei, dass auf dem Nachbargrundstück ein bis an die\nGrenze des Kaufgrundstücks reichender, abklärungsbedürftiger belasteter\nStandort im entsprechenden Kataster erfasst gewesen sei. Eine\nErmächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wurde nicht erteilt, weil\ndas Grundstück in einem seit langem genutzten Gewerbe- und\nIndustriegebiet liegt und dort mit belasteten Standorten zu rechnen ist. 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Das Grundstück mit einer Fläche von […] Quadratmetern\nliegt in der Gewerbe- und Industriezone B und grenzt im Osten an das Grundstück Nr. L...\nEigentümerin dieses Grundstücks ist die W.__ AG.\n\nb) In den Jahren 2004 und 2005 stellte das Amt für Umwelt fest, der Untergrund des\nGrundstücks Nr. L.__, auf welchem seit 1962 bis etwa 1990 Textilmaschinen unter Verwendung eines Entfettungsbads produziert worden waren, sei wahrscheinlich mit – möglicherweise chlorierten – Kohlenwasserstoffen verunreinigt. Der mögliche Schadstoffherd\nwurde zunächst als belasteter Standort ohne Untersuchungsbedarf mit der westlichen\nBegrenzung auf der Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. L.__ und K.__ in den Kataster der belasteten Standorte aufgenommen. Die Politische Gemeinde M.__, die nach\nder damaligen Gesetzgebung für alle Massnahmen hinsichtlich belasteter Standorte – mit\nAusnahme des Eintrags – zuständig war, wurde darüber informiert.\n\n"}