{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-377-AK_2023-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12154&type=1563347022&cHash=619ba53070d16017214e95f8c50f982b", "Checksum": "cefc3c485ba58654a156da7d352e15c0"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.377-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 184 Abs. 7 StPO (SR 312.0)\r\nKostenvorschuss von Privaten für Gutachten. 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Die Kostenvorschusspflicht kann grundsätzlich nur dann infrage kommen, wenn die Erstellung des Gutachtens vor allem bzw. überwiegend zum Zwecke der Feststellung des Bestands und gegebenenfalls der Höhe zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt und nicht (auch) zur Beurteilung des allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Schuld des Beschuldigten. Der Umstand allein, dass die Privatklägerschaft von der von Amtes wegen zu führenden Strafuntersuchung profitiert, vermag die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht zu rechtfertigen.\n\nentsprechende Beweismittel zu beschaffen. Wie diese Sachverhaltsabklärung\nvonstatten zu gehen hat, richtet sich nach anderen Vorschriften, insbesondere nach\nden Art. 139 ff. StPO. Mitunter kann damit die Pflicht verbunden sein, ein (weiteres)\nGutachten eines Sachverständigen einzuholen (BSK StPO-Riedo/Fiolka, 3. Aufl. 2023,\nArt. 6 N 65, N 75). Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich\naus den einer beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten. Dazu zählen\ninsbesondere die Fragen nach der Täterschaft und Teilnahme sowie nach der\nTatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Die Klärung des Sachverhalts\nobliegt in erster Linie den Strafbehörden. Sie haben nach Art. 6 Abs. 2 StPO die\nbelastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen\n(Oberholzer, a.a.O., N 804 ff.). Die auf dem Spiel stehenden Interessen sind im Einzelfall\ngegeneinander abzuwägen. Den Behörden muss erlaubt sein, in Bagatellfällen auf teure\nund wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten. Umgekehrt besteht an\nder Aufklärung gravierender Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse, sodass\nallenfalls auch Erhebungen zu treffen sind, die sich mit höherer Wahrscheinlichkeit als\nunnütz erweisen werden (BSK StPO-Riedo/Fiolka, Art. 6 N 81).\n\nbb) Der Vater des Beschwerdeführers, C.___, ist anlässlich des Unfalls verstorben,\nwobei gemäss dem IRM-Gutachten die Todesart offenbleiben müsse und gemäss dem\nBericht des Kriminaltechnischen Diensts zwei gleichwertige Hypothesen für den\nUnfallhergang bestünden. Die Umstände des Unfalls bzw. des Todeseintritts von C.___\nsind derzeit nicht restlos geklärt und mit dem beantragten Gutachten besteht die\nMöglichkeit weiterer Aufschlüsse über den genauen Hergang und die damit\nverbundenen Verantwortlichkeiten für den Fall einer anschliessenden näheren\nAbklärung der Kausalität.\n\nMit dem beantragten weiteren Gutachten besteht die Chance, die Wahrscheinlichkeiten\nder beiden Hypothesen, welche derzeit als gleichwertig eingestuft werden, weiter\nabzuklären oder einzugrenzen. Die Möglichkeit weiterer diesbezüglicher Erkenntnisse\nwird vom Sachverständigen jedenfalls nicht von vorneherein verneint. Dabei geht es\nnicht vornehmlich um den Bestand oder die Höhe einer allfälligen Zivilforderung des\nBeschwerdeführers, sondern um allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeiten. Mit dem\nVorwurf der fahrlässigen Tötung handelt es sich sodann um die Aufklärung einer\ngravierenden Straftat, an welcher ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiese Abklärungen gegebenenfalls Zivilforderungen zur Folge oder darauf\nAuswirkungen haben können, vermag jedoch kein reines oder vornehmliches\nzivilrechtliches Interesse zu begründen. Unerheblich ist daher, ob sich der\nBeschwerdeführer einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt konstituiert hat. Damit\nkann nicht gesagt werden, dass diese Beweiserhebung im ausschliesslichen oder\nhauptsächlichen Interesse des Zivilklägers bzw. für dessen Zivilforderung liegen.\n\nSodann liegt die Abklärung des genauen Unfallhergangs auch im öffentlichen Interesse,\ndamit gegebenenfalls entsprechende Sicherheitsmassnahmen ergriffen, umgesetzt und\nkünftige Unfälle gleicher Art vermieden werden können. Insbesondere ist auch zu\nberücksichtigen, dass sich der Unfall auf einer Nationalstrasse in einem\nBaustellenbereich einer Autobahn ereignete und deshalb mit gefährlichen Unfällen von\nnachfolgenden Fahrzeugen hätte gerechnet werden müssen. Auch vor diesem\nHintergrund sind ein öffentliches Abklärungsinteresse sowie ein Interesse an der\nErgreifung möglicher Präventivmassnahmen zu bejahen.\n\nInsgesamt ist damit eine Kostenvorschusspflicht für die Privatklägerschaft nicht\nzulässig.\n\nd) Zusammenfassend ist die Beschwerde zu schützen und die Verfügung des\nUntersuchungsamts St. Gallen vom 31. Juli 2023 ist aufzuheben.\n\n4.- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs.\n1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Entscheidgebühr für das\nBeschwerdeverfahren von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Der\nBeschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung,\nwobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und\nMehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Untersuchungsamts\nSt. Gallen vom 31. Juli 2023 (ST.2023.8351) wird aufgehoben.\n\n2. Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr) zu tragen.\n\n3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der\nStaatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St.\nGallen).\n\n"}