{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-377-AK_2023-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12154&type=1563347022&cHash=619ba53070d16017214e95f8c50f982b", "Checksum": "cefc3c485ba58654a156da7d352e15c0"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.377-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 184 Abs. 7 StPO (SR 312.0)\r\nKostenvorschuss von Privaten für Gutachten. 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Die Kostenvorschusspflicht kann grundsätzlich nur dann infrage kommen, wenn die Erstellung des Gutachtens vor allem bzw. überwiegend zum Zwecke der Feststellung des Bestands und gegebenenfalls der Höhe zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt und nicht (auch) zur Beurteilung des allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Schuld des Beschuldigten. Der Umstand allein, dass die Privatklägerschaft von der von Amtes wegen zu führenden Strafuntersuchung profitiert, vermag die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht zu rechtfertigen.\n\nbb) Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom […] 2023 wird mit Bezug auf die\npostmortalen Untersuchungen unter anderem festgehalten, dass keine Veränderungen\ndes Lungengewebes nachgewiesen worden seien, die die Inhalation des Betonstaubs\noder eine hierdurch bedingte akute Schädigung der Lungenstruktur (akuter\nAlveolarschaden) belegen könnten. Der Todeseintritt lasse sich gestützt auf die nach\ndem Tod erhobenen Befunden nicht allein auf die Staubgasinhalation zurückführen.\nVielmehr sprächen die feingeweblichen Befunde für eine vorbestehende Herz- und\nLungenschädigung, die bei Fehlen anderweitiger todesursächlicher Faktoren\nmassgeblich zum Todeseintritt beigetragen haben müsse, oder diesen sogar bedingt\nhabe. Zwar müsse in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse zwischen der\nStaubwolkenexposition und dem Kollabieren ein ursächlicher Zusammenhang\nangenommen werden. Denkbar sei dabei zum einen eine akute Dekompensation der\nvorgeschädigten Organe durch die zusätzliche Belastung der Betonstaubexposition,\nallenfalls durch eine akute Hypoxie bei Sauerstoffmangel. Alternativ müsse bei\nfehlendem Beleg einer Staubinhalation in Betracht gezogen werden, dass ein akutes\nHerzpumpversagen allein für den Todeseintritt verantwortlich und dieses eventuell\ndurch eine Fehlmanipulation am Zementschlauch unfallursächlich gewesen sei. Die\nTodesart müsse demnach offenbleiben.\n\nDiese Erkenntnis deckt sich mit Äusserungen eines Sachverständigen anlässlich der\nSichtung des Unfallfahrzeugs. Dieser gab an, dass ihm rätselhaft sei, weshalb der\nChauffeur wegen dieser Staubentwicklung so plötzlich gestorben sei. Er wisse von\neinem Unfall in der Innerschweiz, bei dem viel mehr Staub entwichen sei und der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerunfallte längere Zeit dort gelegen sei, bis er gefunden worden sei. Ein\nSpitalaufenthalt sei zwar die Folge gewesen, die Person habe aber überlebt.\n\nb) Der Beschwerdeführer forderte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass\ngutachterlich abzuklären sei, wie realistisch die zweite Hypothese sei. Falls diese\nHypothese des selbständigen Ablösens gutachterlich erhärtet werde, sei die Frage zu\nbeantworten, ob der Verunfallte aufgrund des Ereignisses gestorben sei. Diesbezüglich\nsei die Beurteilung des IRM unklar. Die Frage sei, ob das Ereignis zumindest\nmitursächlich für den Tod gewesen sei, was für einen Kausalverlauf genügend sei. Es\nlaufe ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung. Die Umstände des Unfallereignisses\nseien nicht eingehender abgeklärt worden; es bestehe eine 50%-Wahrscheinlichkeit,\ndass sich die Storz-Kupplung von alleine gelöst haben könnte. Wenn dies der Fall\nwäre, müsste ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung erfolgen. Ob ein Dritter\nstrafrechtlich für das Ereignis zur Verantwortung zu ziehen sei, lasse sich aufgrund der\nheutigen Aktenlage nicht klar beurteilen. Der Grundsatz in dubio pro duriore gelte für\ndas ganze Vorverfahren. Somit stünden nicht primär zivilrechtliche Forderungen zur\nDebatte, sondern eine korrekte strafrechtliche Beurteilung des Falls, was zumindest\nden Hinterbliebenen gegenüber so geschuldet sei.\n\nIn der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Hinterbliebenen wollten\nschlicht wissen, ob ihr Vater aufgrund eines selbstverschuldeten Unfalls oder durch ein\nFremdverschulden verstorben sei. Der zivilrechtliche Teil, welcher ohnehin nur eine\nGenugtuung von je Fr. 13'000.– sowie die Bestattungskosten umfasse, sei nie im\nVordergrund gestanden. Sodann handle es sich um ein Offizialdelikt, bei welchem die\nAbklärungen von Amtes wegen durchzuführen seien. Mit einer derzeitigen\nWahrscheinlichkeit von 50% bestünden erhebliche Indizien, dass der Unfall nicht\nselbstverschuldet sei, und nach dem Grundsatz in dubio pro duriore müsse bei dieser\nAusgangslage ein externes Gutachten eingeholt werden. Bei Bestätigung der zweiten\nHypothese sei mit einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zu rechnen.\n\nc) aa) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und\nder beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die\nBehörden sind gehalten, den Sachverhalt von sich aus, in Eigeninitiative, unabhängig\nvon Anträgen, Erklärungen und sonstigem Verhalten der Parteien zu ermitteln und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}